ZUM BEGRIFF SOZIALPÄDAGOGIK

 

Josef Schermaier

 

Der vorliegende Beitrag ist die Fassung eines überarbeiteten Einführungs-Vortrags zum Seminar „Praxisfelder der Sozialpädagogik“, das ich im Sommersemester 1999 hielt. Es ging darum, sich dem in der Fachliteratur uneinheitlich verwendeten Begriff „Sozialpädagogik“ anzunähern und davon ausgehend Praxisfelder zu orten und zu erkunden, die bisher in der Literatur nicht behandelt wurden.

 

In der Pädagogik gibt es viele Begriffe, die nicht eindeutig zu definieren sind, weil es dazu verschiedene Auffassungen gibt, oder die, weil wissenschaftlich und alltagssprachlich verwendet, als allgemein verständlich gelten. Sie finden in Vorträgen, Publikationen und Diskussionen Verwendung, ohne daß sie genauer beschrieben, charakterisiert werden, was nicht selten zu verdeckten oder offenen Mißverständnissen Anlaß gibt. Äußerst fragwürdig wird eine solcherart unkritische Vorgehensweise dann, wenn zentrale pädagogische Begrifflichkeiten die Grundlage für wissenschaftliche Arbeiten bilden, ohne sich damit eingehender auseinanderzusetzen und sie für die Arbeit zu definieren. [i]

Zu den unklaren, unterschiedlich verwendeten Begriffen zählt auch „Sozialpädagogik“. Dies hat damit zu tun, daß dieser Begriff in der Geschichte der Pädagogik sehr unterschiedlich verwendet wurde. Die verschiedenen Bedeutungsinhalte schwingen offenbar heute noch mit. Es ist daher sinnvoll, sich mit der Geschichte dieses Begriffes zu beschäftigen, um zu einem reflektierteren Verständnis zu gelangen und so den Begriff jeweils „eindeutiger“ definiert verwenden zu können. Man kann im wesentlichen fünf verschiedene Begriffe von Sozialpädagogik unterscheiden:

 

1) Sozialpädagogik als Gegenbegriff zu Individualpädagogik: Sozialpädagogik als Gesellschafts-, Volks- und Nationalerziehung, als Erziehung durch und für die Gesellschaft - Individualerziehung im Dienste der Gesellschaftserziehung

2) Sozialerziehung als integratives Prinzip jeder Erziehung - jede Pädagogik ist wesensmäßig notwendigerweise Sozialpädagogik

3) Sozialpädagogik als Fürsorgeerziehung und/oder Pädagogik außerhalb von Familie und Schule

4) Sozialpädagogik als Theorie und Praxis der Jugendsozialarbeit und Jugendwohlfahrts-pflege orientiert an den im Jugendwohlfahrtsgesetz geregelten Aufgaben

5) Sozialpädagogik als Theorie und Praxis pädagogischer Maßnahmen, die als Antwort auf typische Problemlagen der modernen Gesellschaft angesehen werden und sich als Integrationshilfen an gesellschaftlichen Konfliktstellen verstehen.

 

1. Sozialpädagogik als Gegenbegriff zu Individualpädagogik:

Sozialpädagogik als Gesellschafts- und Volkserziehung, als Erziehung durch und für die Gesellschaft - Individualerziehung im Dienste der Gesellschaftserziehung

 

„Sozialpädagogik“ wurde als sprachliche Neuprägung erstmals 1844 verwendet.[ii] Karl MAGER verwendet ihn als Gegenbegriff zu „Individualpädagogik“: „Es ist gewiss, dass die neuere Pädagogik mit Lock, Rousseau, den Philanthropisten, Pestalozzi,, Herbart u.a. den Fehler hat, nur Individualpädagogik zu sein, und darum habe ich mehrmals darauf hingewiesen, dass jetzt die Wissenschaft weiter gefasst, dass sie durch die Staats- und Collectivpädagogik vervollständigt, auch der Gesichtspunkt des Platon und Aristoteles wieder genommen werden muss - freilich so, dass man sich in dieser Social-Pädagogik über die Ideen der Alten erhebt.“ [iii] An anderer Stelle meint er, daß der Begriff der Pädagogik auf die Erziehung und Unterrichtung der Kinder und Jugend angewandt bisher viel zu eng gefaßt wurde und durch eine „Gesellschaftserziehung“ zu erweitern sei und zwar in zweifachem Sinne: einmal, daß die „Pädagogik als Theorie der Kulturerwerbung für jung und alt“ zu verstehen sei, und zum anderen, daß der Wille des „Educanden“ mit „dem allgemeinen oder gesellschaftlichen Willen“ - dem Kollektiv-willen - in wechselseitiger Durchdringung zu verschmelzen sei. MAGER denkt konkret an eine deutsch-nationale Sozialpädagogik mit dem Ziel, „an die Stelle der gegenwärtigen Pseudo- und Afterkultur eine Kultur in der deutschen Nation zu pflanzen, die gesund, lebenskräftig und werktätig ist“[iv] Die wechselseitige Durchdringung, das Verschmelzen des Individualwillens mit dem gesellschaftlichen, das geht aus dem Text klar hervor, ist hier so zu verstehen, daß die Individualerziehung im Dienste eines Volks-Kultur-Ideals stehen soll, Gesellschaftserziehung gegenüber der Individualpädagogik vorrangig ist. Die Antinomie pädagogischer Praxis: Individualerziehung - Gesellschaftserziehung ist hier zugunsten einer gesellschafts- (system-)orientierten Erziehung beantwortet.

Gustav Adolf LINDNER[v] schließt an MAGERs Auffassung an.[vi] Im Encyklopädischen Handbuch der Erziehungskunde handelt er den Begriff Sozialpädagogik unter „Social-psychologie. Volkspädagogik. Socialpädagogik.“ ab. „Socialpsychologie“ und der Begriff der „Culturgemäßheit“ [vii] (Befähigung zur „Culturarbeit“ und zum „Culturgenuss“ in Ännäherung an das „sittliche Culturideal“) sind die wissenschaftlichen Grundlagen der Sozialpädagogik. Herbartsche und hegelsche Denkansätze vermischen sich darin.

Aufgabe der Erziehung ist die Entwicklung eines „gesellschaftlichen Bewußtseins“, denn alles was den Menschen als Gesellschafts- und Kulturwesen auszeichnet, ist gesellschaftlich vermittelt - und gegen Rousseau[viii] gerichtet meint er, daß der Mensch im „Naturzustand das ohnmächtigste, unbehilflichste, bedauernswürdigste aller Geschöpfe“ sei. Es ist die Gesellschaft, die den Menschen im Laufe weniger Jahre einen Schatz von Kenntnissen und Ideen durch Sprache und Unterricht beibringt. Dabei „nimmt er in sein individuelles Bewußtsein eine Menge von Vorstellungen, Überzeugungen und Grundsätzen auf, welche er in selbstgefälligem Stolz für die seinigen hält, welche aber eigentlich nur Vorstellungen, Überzeugungen und Grundsätze der Gesellschaft sind. Auf diese Art bildet sich in der Gesellschaft, schwebend gleichsam über den Köpfen der vielen Gesellschaftsmitglieder, ein gemeinschaftliches (geselliges, sociales) Bewußtsein.“ Der gemeinsame Boden für die Bildung eines geselligen, sozialen, öffentlichen Bewußtseins sind das Haus, die Heimat, das ethnographische Gebiet ihrer Sprache. Überall dort, wo es ein System von Veranstaltungen gibt, durch welche die Vorstellungen der einen Persönlichkeit mit jenen der übrigen Persönlichkeiten in Wechselwirkung zu treten imstande sind“ bildet sich ein (zunächst) dem jeweiligen gesellschaftlichen Kreis entsprechendes gesellschaftliches Bewußtsein, das jedoch am Ideal eines gesamtgesellschaftlichen Bewußtseins Anteil hat, „welchem die Gesellschaft immer näher kommt, je weiter ihre Organisation fortschreitet“.

Sozialpädagogik ist „Volkserziehung“, in deren Dienst die Erziehung des einzelnen steht, denn dieser kann nur in und für die Gesellschaft erzogen werden.[ix] In Analogie zum individuellen Organismus wird der „gesellschaftliche Leib“ gesehen, der Kurzlebigkeit des einzelnen Menschen wird die „unsterbliche Gesellschaft“, dem persönlichen egoistischen ICH das gesellige WIR gegenübergestellt. Es gilt, sich einem größeren Ganzen: „Staat, Kirche, Nation anzuschließen, - für dasselbe zu denken, zu fühlen und zu wirken, dadurch tritt er hinaus in einen erweiterten Kreis von Meinungs-, Schicksals-Partei- und Gesinnungsgenossen, welche sämmtlich durch ein gemeinschaftliches Wir in einer höheren moralischen Person vereinigt sind... ‘Wir Deutsche’ - ‘wir Slaven’ - ‘wir Österreicher’ - ‘wir Katholiken’ - wer also spricht und denkt, identificiert sich mit einem größeren Ganzen, dessen Schicksal alsdann auch das persönliche ist. Dieses von Lindner vertretene Verständnis: „Erziehung ist Sozial-, National-, Volkserziehung“, führt geradewegs hinein in ein Denken, wie es dem Nationalsozialismus eigen war: für Führer, Volk und Vaterland zu gebären, zu arbeiten, zu kämpfen, zu leben und zu sterben. Die „Einzelerziehung“ ist der „Volkserziehung“ untergeordnet. Emanzipatorisches Denken hat hierin keinen Platz.

 

2. Sozialerziehung als integratives Prinzip der Erziehung -

jede Pädagogik ist wesensmäßig notwendigerweise auch Sozialpädagogik

 

Paul NATORPs [x] Sozialpädagogik-Begriff ist differenzierter als der von MAGER und LINDNER. Individual- und Gemeinschaftserziehung werden nicht als Dualismus begriffen, nicht einander gegenüberstellt, sondern in unlösbarer Wechselbeziehung, sich gegenseitig durchdringend gesehen. Mit dem Untertitel zu seinem Buch „Sozialpädagogik“[xi]: „Theorie der Willensbildung auf der Grundlage der Gemeinschaft“ will NATORP ausdrücken, daß das sittliche Wollen zwar unteilbar individuell ist, sich aber ausschließlich im sozialen Kontext bildet und wieder rückwirkt auf die Gemeinschaft. „In Wahrheit gibt es kein isoliert gedachtes Individuum, denn der Mensch ist Mensch nur in menschlicher Gemeinschaft und durch Teilnahme an ihr.“[xii]

Selbstbewußtsein in seiner Einzigartigkeit, die Ichheit der Person wird nur im Gegenübertreten, der Begegnung mit dem Du, dem anderen Bewußtsein wahrgenommen und entwickelt. Im Erkennen des anderen als ein personales Du erfährt sich der Mensch als eigenständige Person in der Begegnung mit seinesgleichen, „denn wie könnte ich mir selbst zum Du werden, wenn nicht erst ein Du mir gegenüberstünde, in dem ich ein anderes Ich erkenne? ... Es gibt kein Selbstbewußtsein und kann keines geben ohne Entgegensetzung und zugleich positiven Beziehung zu anderem Bewußtsein, keine Selbstverständigung ohne die Grundlage der Verständigung mit Anderen.“[xiii] Die Basis dafür ist die uns allen gemeinsame innere menschliche Geistigkeit, die Vernunft, das Wollen, der Trieb und die Kultur, die Sprache, ein gemeinsamer inhaltlich geistiger Besitz. Der Mensch kommt zu seinem Selbstbewußtsein zum selbstbewußten Wollen nur in der menschlichen Gemeinschaft, „nicht nur im Verhältnis des Einzelnen zum anderen Einzelnen, sondern auch in seinem Verhältnis zur konstituierten menschlichen Gemeinschaft in ihren mancherlei Formen von der Familie bis zur Gemeinde und dem Staat und schließlich zur Menschheit“.

NATORPs Verständnis von Sozialpädagogik ist philosophisch ethisch begründet. Sittliches Wollen ist zwar unteilbar individuell - „keiner kann für mich wollen, für mich Vernunft haben, praktisch so wenig wie theoretisch[xiv]- dem Wesen nach jedoch ist das Sittliche Gemeinschaftssache, d.h. Sittlichkeit ist nur in Beziehung zu Gemeinschaft denkbar. Sittlichkeit ist immer Verhalten zur und in der Gemeinschaft. Nun ist es aber nicht so, daß das gesellschaftliche Bewußtsein in konkreto von sich aus sittlich ist, sondern die sittliche Verfassung des Gemeinschaftslebens der des Individuallebens genau entsprechen muß. „ Hat doch die Gemeinschaft kein Leben anders als im Leben der Einzelnen, so wie es umgekehrt ein menschliches Leben des Einzelnen nicht anders gibt als in menschlicher Gemeinschaft und durch Teilnahme an ihr.“ [xv] Individuelles und gesellschaftliches sittliches Bewußtsein gründen in der übergreifenden Idee der Sittlichkeit, sind darin aufgehoben. Sie findet nur in Wechselbeziehung zueinander ihre Verwirklichung.[xvi] Dieser von NATORP vertretene (dialektische) „Parallelismus der Funktionen individualen und sozialen Lebens“, beinhaltet eine kritische Komponente gegenüber „Gemeinschaftsverfassungen“.

Ähnlich auch Otto WILLMANN (1839 - 1920), der die Verbindung von individuellen und sozialen Gesichtspunkten in der Erziehungslehre für unerlässlich hält.[xvii]Die erziehende Liebe der Eltern, die Obsorge gewissenhafter Lehrer ist auf die Förderung des Individuums in körperlicher und geistiger Hinsicht gerichtet - dies ist die Aufgabe der Erziehung, die jedoch immer in Gemeinschaften erfolgt. Alle „sozialen Verbände, die Familie, der Stand, das Volk, die Religionsgemeinschaft sind Stütz- und Beziehungspunkte (Hervorhebung v. Verfasser) der Jugendbildung“. Beide, Individual- und Sozialpädagogik, ergänzen einander, „aber nicht in dem Sinne, als bildeten sie Teile oder Zweige der Erziehungslehre“, vielmehr ist der sozialpädagogische Aspekt ein die gesamte Erziehungslehre durchdringender. Zwei Themen sind ihm darüber hinaus wichtig:

 

a) Sozialpädagogik von Staatspädagogik (Staatsbürgerkunde, Politische Bildung[xviii]) klar abzugrenzen - Societas (Gemeinschaft) und res publica (Staat), sozial und politisch, unterscheiden sich wesentlich -, Sozialpädagogik nicht (wieder) „zur Staatspädagogik verschrumpfen zu lassen“ und

b) daß die Zusammengehörigkeit von Individual- und Sozialpädagogik nicht ausschließt, „ein Untersuchungsgebiet abzugrenzen, in welchem alle sozialen Momente der Erziehung zur Behandlung kommen, und ein solches füglich Sozialpädagogik heißen kann“.

 

Mit Sozialpädagogik, das zeigen schon die bisherigen Ausführungen, kann also sehr Unterschiedliches gemeint sein. Die Begriffsverwirrung gründet in der unterschiedlichen Bedeutung von „sozial“, das, wie bei WILLMANN angesprochen, wertfrei verwendet werden kann, Erziehung unter dem Gesichtspunkt gesellschaftlicher Momente zu betrachten, zum anderen in normativen Setzungen, die die Antinomie Individualisierung - Vergesellschaftung der Erziehung betreffen: Sozialpädagogik als Erziehung durch und für die Gemeinschaft, als Volkserziehung mit dem Ziel der Annäherung an ein Volks-Kultur-Ideal, als Erziehung zu gesellschaftlichem Bewußtsein, „Hinführung des Zöglings zur sittlichen Lebensgemeinschaft“, Erziehung zu sozialer Gesinnung u.a.

 

3. Sozialpädagogik als Fürsorgeerziehung und/oder

Pädagogik außerhalb von Familie und Schule

 

Hermann NOHL und Ludwig PALLAT widmen den 5. Band ihres Handbuches der Pädagogik der „Sozialpädagogik“. Sie bzw. Gertrud BÄUMER - sie ist die Verfasserin des Beitrages zur Sozialpädagogik[xix] - verwenden den Begriff in einem anderen als vorhin ausgeführten Sinne. Sozialpädagogik „bezeichnet nicht ein Prinzip, dem die gesamte Pädagogik, sowohl die Theorie wie ihre Methoden, wie ihre Anstalten und Werke - also vor allem die Schule unterstellt ist, sondern einen Abschnitt: alles was Erziehung, aber nicht Schule und Familie ist. Sozialpädagogik bedeutet hier den Inbegriff der gesellschaftlichen und staatlichen Erziehungsfürsorge, sofern sie außerhalb der Schule liegt.“

In dieser Beschreibung wird Sozialpädagogik einmal auf alle Erziehung, die außerhalb von Schule und Familie liegt, angewandt zum andern mit Fürsorgeerziehung gleichgesetzt. Im ersteren Fall würde „Sozialpädagogik“ aus heutiger Sicht alle „Pädagogiken“ umschließen, die eben nicht Familie und Schule als eigenständige Erziehungsinstitutionen betreffen von der Kindergartenpädagogik bis zur Erwachsenenbildung in all ihren Formen der allgemeinen und außerschulischen beruflichen Fort- und Weiterbildung, Berufs- und Wirtschaftspädagogik, Randgruppenpädagogik und viele andere mehr, im anderen Fall sind damit alle Bereiche der Fürsorgeerziehung angesprochen, in deren Zentrum die Jugendwohlfahrt steht. Die Verbindung beider Aspekte ist daraus zu verstehen, daß BÄUMER von der Annahme ausgeht, „daß Schule und Familie unter normalen und gesunden Verhältnissen als Erziehungsträger ausreichen“ und Fürsorgeerziehung als „Nothilfe“ zu verstehen ist. Sie ist sozial, weil Versagen oder Mängel der Familie (Familienlosigkeit, Waisen, uneheliche Kinder, Verwahrlosung, Machtmißbrauch in der Familie, Frauen- und Kinderarbeit) und Schule zusätzliche gesellschaftliche Mehrleistungen erforderlich machten, bestehende Lücken zu schließen, vorliegende Störungen und Mängel soweit wie möglich zu beheben, um die für ein gesundes Aufwachsen der Kinder und Jugendlichen erforderliche Fürsorge und Erziehung zu gewährleisten.

 

BÄUMER behandelt unter „Sozialpädagogik“ folgende Themenbereiche:

Die Sozialpädagogische Bedeutung der Familie und die Familienfürsorge: die gemeinschaftsbildende Kraft der Familie, Vaterschaft, Mutterschaft, Kindschaft, der Verfall der Familie und seine sozialen Folgen, die positiven Gegenkräfte. Äußere und innere Familienfürsorge.

Jugendwohlfahrtswesen: Gesetzliche Regelung und Aufgabe, die Organisation der Jugendwohlfahrtsbehörden. Maßnahmen zur Ergänzung des Schulunterrichtes, jugendpflegerische Betreuung der Schulkinder, Jugendpflege, Erholungsfürsorge, Maßnahmen zum Ersatz der Familie (offene Fürsorge, Horte, Tagesheime und Schulausspeisung, geschlossene Fürsorge), Schulgesundheitspflege (hygienische Unterweisung in der Schule, kommunale Gesundheitspflege, Schuluntersuchungen, Hygiene des Schulgebäudes), Erholungs- und Heilstätten (Kindererholungsheime, Waldschulen, Kinderheilstätten)

Jugendpflege und Jugendbewegung: Jugendpflege, Jugendpflegeverbände, die deutsche Jugendbewegung (Geschichte, Organisation, Einfluß der Jugendbewegung auf die Pädagogik allgemein, ihre Bedeutung für Jugendpflege, Schule, Fürsorgeerziehung, Kriminalpädagogik), Katholische Jugenbewegung, Kinderfreundebewegung.

Erziehungshilfe bei Fehlentwicklungen: Psychopathenerziehung (Aufgabenverteilung zwischen Psychiater und Psychopathenerzieher, der Dualismus aller pädagogischer Maßnahmen in der Psychopathenerziehung, die Bindung des Kindes an den Erzieher und damit verbundene Probleme, fürsorgerische Betreuung...), Heilpädagogische Anstalten, Erziehungsberatungsstellen, Fürsorgeerziehung (Verwahrlosung und Lebensnot des verwahrlosten Kindes, Probleme der Anstaltsunterbringung, pädagogische Aufgaben in der Fürsorgeerziehung, die Mitwirkung des Lehrers bei der Fürsorgeerziehung), Kriminalpädagogik (die Gegensätzlichkeit von Strafrechtspflege und Erziehung, die jüngste Entwicklung des Jugendstrafrechts, pädagogische Probleme des Jugendstrafrechts, der Jugendstrafvollzug)

Die sozialpädagogische Erzieherschaft und ihre Ausbildung: Formen des sozialpädagogischen Berufes und die Bildungswege, Inhalte der sozialpädagogischen Bildung.

 

„Sozialpädagogik“ wird von BÄUMER in dreifacher Weise verwendet:

a) als „Gemeinschaftserziehung“, familiale Erziehung als Leistung für die Gemeinschaft (die sozialpädagogische Bedeutung der Familie) [xx],

b) als Erziehung und Bildung außerhalb von Familie und Schule (institutionalisierte und private außerfamiliäre und außerschulische Erziehungs- und Förderungsmaßnahmen) und

c) als Fürsorgeerziehung.

Im Zentrum stehen die in lit. b) und c) angeführten Bedeutungsinhalte, die von BÄUMER offenbar weitgehend synonym verstanden werden.

 

 

Exkurs: Sozialgeschichtliche Anmerkungen

 

Die Geschichte der Pädagogik sozialgeschichtlich betrachtet zeigt, daß gesellschaftliche Umstände, soziale und wirtschaftliche Notlagen im Laufe der Zeit, vor allem in den letzten Jahrhunderten im Zuge zunehmender Industrialisierung und Verarmung, für Kinder und Jugendliche Hilfsmaßnahmen unterschiedlichster Art hervorriefen. Von Privatpersonen geschaffene Einrichtungen wie z.B. die Halleschen Stiftungen von Hermann August FRANCKE[xxi], die Armen- und Waisenerziehung auf dem „Neuhof“ von Johann Heinrich PESTALOZZI[xxii], die Gesellenhäuser von Adolf KOLPING, das „Rauhe Haus“ von Johann Hinrich WICHERN[xxiii], die Kindergärten von Friedrich FRÖBEL[xxiv], Heime oder Selbstverwaltungseinrichtungen für Verwahrloste und kriminell gewordene Jugendliche von DON BOSCO[xxv], Edward Joseph FLANAGAN[xxvi] und Padre Jesus SILVA[xxvii] sind hier ebenso zu nennen wie von verschiedenen Gemeinschaften (Ständen, Religionsgemeinschaften, insbesondere christlichen Kirchen, Kommunen) getragene Erziehungs-, Fürsorge- und Pflegestätten. Staatliches Eingreifen ist meist nur dann festzustellen, wenn Sicherheits- oder wirtschaftliche Staatsinteressen dies erforderlich erscheinen ließen.

Eine Folge der Wirren des 30-jährigen Krieges war, daß die Zahl der Verwahrlosten, der Armen, Bettler, Vagabunden, der elternlosen Kinder und der Dirnen beträchtlich anstieg. Für viele Kinder waren Bettelei und Diebstahl die einzigen Überlebenschancen. Sie stellten für die Öffentlichkeit eine Bedrohung dar. Eine Folge war die Errichtung von „Zucht- und Arbeitshäusern“, in denen Verwahrloste vom Müßiggang abgehalten und zu Arbeitsamkeit erzogen werden sollten. 1673 wurde in Wien in der Leopoldstadt das erste Zuchthaus Österreichs eröffnet. Neben Armen- und Waisenkindern waren darin auch Vagabunden und Prostituierte untergebracht. Es war eine Zwangsanstalt, in der die Insassen von der Außenwelt isoliert an Arbeit und Disziplin gewöhnt und so zu tugendsamem Leben geführt werden sollten.[xxviii] 1774 wurde in einem Kaiserlichen Patent das Betteln verboten und die Errichtung von Arbeitshäusern angeordnet. Es entsprach nicht nur dem Sicherheitsdenken sondern auch merkantilistischer Politik, Bettler, Vaganden und Waisenkinder in den Produktionsprozeß einzubinden. Bis ins 19. Jhdt hinein wurden Kinder aus Waisenhäusern zu Arbeitsleistungen an Manufakturbetriebe „vermietet“.

Selbst die Einführung der allgemein Schulpflicht durch Maria Theresia (1774) kann als sozialpädagogische Maßnahme interpretiert werden. Schließlich wollte sie damit u.a. erreichen, daß die Kinder durch den Schulbesuch von der Bettelei abgehalten werden. Sie betrachtete den Staat als Oberaufsichtsinstanz über die Erziehung und sie behielt sich vor, Eltern das Erziehungsrecht abzusprechen. In einem Rundschreiben an die niederösterreichische Landesregierung forderte sie die Untertanen auf, ihren Kindern das Betteln nicht mehr zu gestatten, und drohte den Eltern, sie widrigenfalls ohne Nachsicht zu bestrafen und ihnen gegebenenfalls die Kinder wegzunehmen und sie in Spinn- und Arbeitshäuser zu schicken.[xxix] Die von Maria Theresia betriebene Wohlfahrtspflege zielte auf soziale Kontrolle verarmter und verwahrloster Bevölkerungsschichten, auf Erziehung zu Arbeitsamkeit und wirtschaftlicher Brauchbarkeit ab. Fallweise wurden Waisen auch als Lehrlinge ausgebildet, um später in Manufakturbetrieben als qualifizierte Facharbeiter eingesetzt werden zu können. Eine Form der Waisenwohlfahrtspflege war die Dauerunterbringung armer elternloser Kinder in Fabriken. Darin wohnten sie, wurden dort verköstigt. Dies bezahlten sie mit einer täglichen Arbeitszeit von 12 bis 14 Stunden. Die strenge Zucht, die lieblose Behandlung und die höchst unhygienische Unterbringung begünstigten Krankheit und frühe Sterblichkeit.

JOSEF II war bestrebt, die Multifunktionalität der Armen-, Arbeits-, Zucht- und Irrenhäuser zu entflechten und propagierte die Unterbringung von Waisen bei Pflegeeltern. Er betrieb eine schrittweise Verminderung der Waisenhäuser (1784 Klagenfurt, 1785 Graz) und traf 1787 die Anordnung, daß Kinder vor dem 9. Lebensjahr nicht ohne Not zur Fabriksarbeit herangezogen werden sollten. Diese Bestimmung wurde, so wie andere liberale Anordnungen kurz vor seinem Tod wieder aufgehoben.[xxx]

Ein gesetzliches Verbot der Kinderarbeit bzw. eine Einschränkung der Arbeitszeit erfolgte in Österreich erstmals mit der Gewerbeordnung 1859.[xxxi] Darin wird die Kinderarbeit für Kinder unter 10 Jahren verboten und für Kinder von 10 bis 14 Jahren auf 10 Stunden täglich eingeschränkt. Mit der Gewerbeordnungsnovelle 1885 wurde die gewerbliche Beschäftigung für Kinder unter 12 Jahren überhaupt verboten.[xxxii] Ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot für Kinder wurde jedoch nicht ausgesprochen. Kinder vom 12. Lebensjahr an durften auch ab 1885 in gewerblichen und Fabriksbetrieben beschäftigt werden.[xxxiii] Dies stand in Widerspruch zum 1869 erlassenen Reichsvolksschulgesetz[xxxiv], das eine achtjährige Schulpflicht vorschrieb. Für in Fabriken und Gewerbebetrieben beschäftigte Kinder waren daher eigene Fabriksschulen einzurichten. Im § 60 des Reichsvolksschulgesetzes heißt es dazu:

„Für Kinder, welche in Fabriken oder größeren Gewerbsunternehmungen beschäftigt werden und dadurch an dem Unterrichte in der Gemeindeschule verhindert sind, haben die Fabriksinhaber nach den über die Einrichtung öffentlicher Schulen bestehenden Normen entweder alleine oder in Verbindung mit anderen Fabriksherrn selbständige Schulen zu errichten.“ Der wöchentliche Unterricht hatte mindestens zwölf Stunden zu betragen.

Da auch auf dem Lande die Erfüllung der achtjährigen Schulpflicht auf große Schwierigkeiten stieß, die Kinder zur Mitarbeit im bäuerlichen Betrieb benötigt wurden oder von den Eltern (zur Entlastung der Versorgungsverpflichtung) nach Vollendung des 12. Lebensjahres zur Dienstleistung in bäuerliche (oder gewerbliche) Betriebe geschickt wurden, mußte auch diesem Umstand Rechnung getragen werden. In einer Novelle zum Reichsvolksschulgesetz 1883 wurde Kindern auf dem Lande und „Kindern unbemittelter Volksclassen in Städten und Märkten über Ansuchen ihrer Eltern oder deren Stellvertretern aus rücksichtswürdigen Gründen“ Schulbesuchserleichterungen gestattet, wenn sie die ersten sechs Jahre der Schulpflicht erfüllt hatten. Der „verkürzte“ Unterricht beschränkte sich auf zwei Nachmittage pro Woche. Diese Regelung hatte auch in der Zwischenkriegszeit Geltung. 1928/29 z.B. wurden 41.987 Kindern Schulbesuchserleichterungen zugestanden.

Die zunehmende Industrialisierung und Beschäftigung von Frauen in der Industrie bewirkte die Errichtung von Kinderbewahranstalten. Die erste Kinder-Bewahranstalt in WIEN wurde 1830 auf die Bemühungen eines Pfarrers hin gegründet. In POTTENDORF (NÖ) wurde in Verbindung mit der k.k. Baumwollspinnerei eine Kinderbewahranstalt für die Kinder, deren Mütter in der Fabrik beschäftigt waren, ins Leben gerufen. Eine ähnliche Einrichtung entstand in INZERSDORF in Verbindung mit der Wienerberger Ziegelfabriks- und Baugesellschaft. Ab 1850 stieg die Zahl der Kinderbewahranstalten in Cisleithanien (im Zuge der zunehmenden Berufstätigkeit der Frau in Fabriksbetrieben) von insgesamt 70 Anstalten mit 6.841 Kindern bis 1871 auf 201 Anstalten mit 20.771 Kindern an.[xxxv] Eine erste Verordnung zur Regelung öffentlicher Kinderbewahranstalten und Kindergärten wurde in Österreich 1872 erlassen.[xxxvi] Darin wird den Kindergärten die Aufgabe übertragen, die häusliche Erziehung der Kinder im Alter von vier bis sechs Jahren zu unterstützen und zu ergänzen und die Kinder „durch geregelte Übung des Leibes und der Sinne, sowie durch naturgemäße Bildung des Geistes für den Volksschulunterricht vorzubereiten“ und zwar durch Bewegungsspiele, Förderung des gestaltenden Tätigkeitstriebes, Anschauen und Besprechen von Bildern und Gegenständen, Erzählungen und Geschichten und leichte Gartenarbeit. Jeder Unterricht im Sinne der Schule war streng ausgeschlossen. Zur Heranbildung von Kindergärtnerinnen waren an den Lehrerinnenbildungsanstalten spezielle einjährige Lehrkurse mit Übungs-Kindergärten einzurichten. Die Kinderbewahranstalten waren dazu bestimmt, „Kinder der arbeitenden Classen (Hervorhebung v.V.) zur Beaufsichtigung und zweckmäßigen Beschäftigung aufzunehmen, dieselben an Reinlichkeit, Ordnung und gute Sitte zu gewöhnen und ihnen Liebe zur Arbeit einzuflößen“[xxxvii] . Alle Anstalten waren überfüllt. Nicht selten mußte eine Aufsichtsperson bis zu 100 Kinder betreuen. Dennoch sollen sie dazu beigetragen haben, daß fast überall die Sterblichkeitsziffer der Kinder in den ersten Lebensjahren zurückging. [xxxviii]

Aus den bisherigen Ausführungen ist ersichtlich, daß in sozialen Notlagen vor allem „private“ Initiativen Hilfen anboten und staatliches Eingreifen vor allem dann erfolgte, wenn die innere Sicherheit oder das gesamtstaatliche Wohl aus Sicht der Regierenden in Gefahr war oder es dieses zu verbessern galt. Wirtschaftliche Aspekte waren dabei nicht unmaßgebend. Die Allgemeine Schulordnung, von Maria Theresia 1774 erlassen, wird wie folgt eingeleitet:

„Da uns nichts so sehr als das wahre Wohl der von GOTT Unserer Verwaltung anvertrauten Länder am Herzen liegt, und Wir auf dessen möglichste Beförderung ein beständiges Augenmerk zu richten gewohnt sind, so haben wir wahrgenommen, daß die Erziehung der Jugend, beyderley Geschlechts, als die wahre Grundlage der wahren Glückseligkeit der Nation ein genaueres Einsehen allerdings erfordere.

Dieser Gegenstand hat Unsere Aufmerksamkeit um desto mehr auf sich gezogen, je gewisser von einer guten Erziehung, und Leitung in den ersten Jahren die ganze künftige Lebensart aller Menschen, und die Bildung des Genies, und der Denkensart ganzer Völkerschaften abhängt, die niemals kann erreicht werden, wenn nicht durch wohlgetroffene Erziehungs- und Lehranstalten die Finsterniß der Unwissenheit aufgeklärt, und jedem der seinem Stande angemessene Unterricht verschafft wird.“

Die Eltern/Erziehungsberechtigten wurden unter Strafandrohung verpflichtet, die Kinder zum Schulbesuch anzuhalten. Seit Maria Theresia wird der Erziehung und Bildung der Heranwachsenden zunehmend öffentliches Augenmerk geschenkt, für Waisen und verwahrloste oder von Verwahrlosung bedrohte Kinder spezielle Einrichtungen geschaffen und in bisher unantastbare Vater/Elternrechte eingegriffen. Das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)[xxxix] bildet die Grundlage für das Elternrecht, Familienrecht, Vormundschaftsrecht, Adoptionsrecht, Erziehungsrecht und Jugendwohlfahrtsrecht. „Die öffentliche Jugendwohlfahrt darf in familiäre Bereiche und Beziehungen nur insoweit eingreifen, als dies zum Wohl des Minderjährigen notwendig ist. Dies ist besonders auch dann der Fall, wenn zur Durchsetzung von Erziehungszielen Gewalt angewendet oder körperliches oder seelisches Leid zugefügt wird.“[xl]

1907 fand in Wien in den Räumen der Universität der Erste Österreichische Kinderschutzkongress statt.[xli] 1908 wurde eine Zentralstelle für Kinder- und Jugendschutz eingerichtet, ein „Kaiser-Jubiläumsfond für Kinderschutz und Jugendfürsorge“ geschaffen und die „Reichsanstalt für Mutter- und Säuglingsfürsorge“, eine Lehranstalt mit angeschlossenem Sanatorium zur Ausbildung in Säuglingspflege, errichtet. Der Zentralstelle für Kinder- und Jugendschutz kam die Aufgabe zu, das Interesse für Kinderschutz und Jugendfürsorge zu wecken und alle Tätigkeiten auf diesem Gebiete zu fördern, den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen bestehenden Fürsorgeorganisationen zu gewährleisten, Veranstaltungen und Vorträge zu initiieren und zu organisieren, Vorschläge für Gesetzgebung und Verwaltung zu erstatten. 1913 wurde in Salzburg der „Zweite Kinderschutzkongresß“ veranstaltet und von da an die „Zeitschrift für Kinderschutz und Jugendfürsorge“ herausgegeben. Eine Folge der Bemühungen war, daß mit Kaiserlicher Verordnung vom 12. Oktober 1914 zu einer Novelle zum ABGB (R.G.Bl.Nr. 276/1914) angeordnet wird, daß dann, wenn der Vater seine Gewalt mißbraucht oder die damit verbundenen Pflichten nicht erfüllt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht, der Beistand des Gerichtes angerufen werden kann. Ferner sind darin die Sorge für die Kinder im Falle der Scheidung oder Trennung der Ehe geregelt, die Versorgung unehelicher Kinder (Verpflichtung des Vaters zur Unterhaltsleistung), die Annahme an Kindesstatt, Berufung und Übernahme von Vormundschaften u.a.

Schon vor dem Ersten Weltkrieg gab es private und kommunale Jugendfürsorge-Einrichtungen zum Schutz der heranwachsenden Jugend (Kinderheime, Krippen, Kindergärten, Horte). Während des Krieges und in der Nachkriegszeit stieg die Zahl der Notfälle eklatant an. Zusätzliche Maßnahmen mußten getroffen werden (Versorgung von Krieger-Waisen, Übernahme von Berufsvormundschaften, Unterstützung von Krieger-Witwen, Ausbildung und Beschäftigung von Kriegsinvaliden, Führung von Tagesheimstätten, Schülerausspeisungen u.a.). In diese Zeit fallen auch die ersten Maßnahmen einer planmäßigen Ausbildung von Fürsorgerinnen. Es waren, wie dies für den sozialpädagogischen und für den gesamten berufspädagogischen Bereich typisch ist, zunächst ausschließlich private Einrichtungen. Die erste mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Ausbildungsstätte für Fürsorgerinnen (1922) war die 1916 gegründete Katholische Soziale Frauenschule in Wien (heute: Akademie für Sozialarbeit der Caritas der Erzdiözese Wien). Angeschlossen war eine zweijährige Erzieherinnen- und Hortnerinnenschule, Kurse zur Ausbildung von Seelsorgehelferinnen, sozialpädagogische Kurse für Internatserzieherinnen und Heimleiterinnen und die Ausbildung für die Arbeit in Caritas-Zentren. Eine andere Ausbildungseinrichtung war der vom Wiener Bürgermeister WEISKIRCHNER 1917 geschaffene „Frauenkurs zur Heranbildung eigener Fürsorgerinnen und zur Weiterbildung bereits berufstätiger Erzieherinnen in Tagesheimstätten aller Art“, der 1919 zur Akademie für soziale Verwaltung (heute: Akademie für Sozialarbeit der Stadt Wien) ausgebaut wurde.[xlii]

 

4. Sozialpädagogik als Theorie und Praxis der Jugendsozialarbeit

 

Unter Jugendsozialarbeit fallen alle Erziehungsvorgänge, die im Jugendwohlfahrtsgesetz einen juridischen Niederschlag gefunden haben. Die Definition von „Sozialpädagogik“ als Theorie und Praxis der Jugendsozialarbeit im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes (Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge, Jugendfürsorge, öffentliche und freie Jugendwohlfahrt) ist aus historischer Sicht verständlich (siehe oben). In den zwanziger Jahren unseres Jahrhunderts war es üblich, die gesamte soziale Jugendarbeit und Lebenshilfe unter dem Begriff „Sozialpädagogik“ zusammenzufassen.[xliii] Es war dies neben Erziehung in Familie und Schule ein pädagogischer Aufgabenbereich, der in dieser Zeit zunehmend gesellschaftliches und öffentliches Interesse erfuhr. Sozialpädagogik in diesem Sinne schließt an dem von BÄUMER in NOHL/PALLAT vertretenen Begriff an, unterscheidet sich aber darin, daß er „eingeschränkt“ definiert, sich auf Tätigkeitsbereiche im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes erstreckt.

Die Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt [xliv]erstrecken sich auf zwei große Bereiche:

Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge (Schwangerenberatung, Mutterberatung, Erziehungsberatung), Säuglings- und Kleinkindertagesstätten (Krippen- und Krabbelstuben, Kindergärten, Tagesmütter) und

Jugendfürsorge: Öffentliche Erholungsfürsorge für Kinder, Übernahme von Kindern in fremde Pflege (Pflegeelternschaft), gesetzliche Amtsvormundschaft der Bezirksverwaltungsbehörde, Erziehungsmaßnahmen des JWG (Erziehungshilfe, gerichtliche Erziehungshilfe, Erziehungsaufsicht), vorbeugende und helfende Maßnahmen für verwahrloste und gefährdete Jugendliche, Unterbringung von Minderjährigen (Waisen, von Kindern und Jugendlichen aus desolaten Familien) in geeigneten Familien oder in einem Fürsorgeheim, Formen offener Jugendarbeit, Jugenderholungsheime, Ferienlager, Sozialarbeit mit Jugendarbeitslosen, Integrationshilfen für Jugendliche im Berufsleben, Sozialarbeit mit jugendlichen Straffälligen, Drogenabhängigen, Integrationshilfen für Kinder und Jugendliche ethnischer Minderheiten, von Flüchtlingen, „Gastarbeitern“, Asylwerbern.

Dieses Verständnis von Sozialpädagogik ist ein sehr gängiges. So z.B. wird in dem von Leo ROTH heraugegebenen Handbuch „Pädagogik“ (1991) angeführt, daß sozialpädagogisches Handeln größtenteils im institutionellen Rahmen stattfindet und Einrichtungen betreffen, deren Zweck es ist, Orte für Kinder und Jugendliche zu schaffen, in denen diese sich stationär oder für einen Teil des Tages, regelmäßig oder gelegentlich aufhalten, in denen sie betreut werden, spielen und/oder lernen können und die insofern einen Erziehung- und Sozialisationseinfluß ausüben.[xlv]Dazu werden Heime, Anstalten des Jugendstrafvollzugs, Jugendarrestanstalten, Wohnkollektive/Wohngruppen, Beratungsinstitutionen (Erziehungsberatung, Sozialberatung, psychosoziale Beratung, Ehe-, Sexual- und Familienberatung, Schwangerschaftsberatung), Kindergrippen, Kindergarten, Kinderhorte und Einrichtungen „Außer-schulischer Jugendarbeit“ gezählt.

Einwände zu diesem Verständnis sind insofern angebracht, als einerseits Einrichtungen mit einbezogen werden, die allgemein gesellschaftliche Akzeptanz gefunden, von einem Großteil der Bevölkerung in Anspruch genommen werden und einen Institutionalisierungsgrad ähnlich der Schule erreicht haben (z.B. Kindergarten[xlvi]), und andererseits aufgrund der Einschränkung des „Pädagogischen“ auf Kinder- und Jugendlichenarbeit Bereiche (z.B. Erwachsene und alte Menschen, gesellschaftliche Randgruppen) als nicht „sozialpädagogisch“ ausgegrenzt werden. Eine vor Jahren vorgenommene Analyse dreier Jahrgänge (1980/81/82) der Zeitschrift „Sozialpädagogik“ ergab nun, daß zwar viele Beiträge Themen der Jugendsozialarbeit betreffen, zeigte aber auch, daß das der Zeitschrift zugrunde liegende Verständnis von Sozialpädagogik bereits damals ein darüber hinaus gehendes war. Es sind darin auch Artikel zu Gemeinwesenarbeit (stadtteilbezogene Gemeinwesenarbeit), Beratung und Therapie von Suchtgiftabhängigen, Heil- und Sonderpädagogik, Sozialarbeit im Strafvollzug und Bewährungshilfearbeit, Arbeiterwohlfahrt (Sozialarbeit zur Verbesserung von Lebenssituationen benachteiligter Bevölkerungsgruppen), Altenbetreuung, Selbsthilfe und psychosoziale Versorgung u.a. Themen veröffentlicht.

 

5. Sozialpädagogik als Theorie und Praxis pädagogischer Maßnahmen, die als Antwort auf typische Probleme der modernen Gesellschaft angesehen werden und sich als Integrationshilfen an gesellschaftlichen Konfliktstellen verstehen. [xlvii]

 

Klaus MOLLENHAUER hält die Orientierung des Begriffes „Sozialpädagogik“ an Institutionen (siehe dazu oben Pt.3 und 4: Sozialpädagogik als Pädagogik außerhalb von Familie und Schule, als Fürsorgeerziehung oder als Theorie der Jugendsozialarbeit) für nicht sinnvoll, weil damit der Gegenstand der Sozialpädagogik nicht getroffen werde. Im besten Fall werden damit sozialpädagogische Institutionen und institutionsorientierte Problemlagen angesprochen, die ihrerseits den Zugang zu allgemeineren übergreifenden Problemen und gesellschaftlich bedingten Zusammenhängen verstellen, die Ursachen für soziale und spezielle pädagogische Hilfsbedürftigkeit sind. Dies kann in zweifacher Hinsicht verstanden werden: Einmal als Verhinderung gesellschafts- und situationskritischer Sichtweisen durch die Beschränkung auf systemimmanente Lösungsversuche und zum anderen als Verstellung der Sicht auf neue durch gesellschaftlich-kulturelle Entwicklungen bedingte Problemlagen.

 

Fünf bedenkswerte Gesichtspunkte dazu:

·        Die gesetzliche Reglementierung, die verordnete und verbeamtete Verwaltung sozialpädagogischer Maßnahmen dient gesellschaftlichen/politischen Interessen. Sie sind geleitet von sozialer Sicherheit verbunden mit sozialer Kontrolle.

·        Die erziehungsbereichorientierte Sichtweise verleitet dazu, institutionsbedingte Proble-me öffentlicher Einrichtungen in der Regel systemimmanent zu lösen und Konzepte zu entwickeln, die eher der Stabilisierung des Systems dienen und Veränderungen im emanzipatorisch-pädagogischen Sinne erschweren.

·        Politikfähigkeit ist ein leitendes Prinzip für staatliche Förderung, Zulassung oder Ver-hinderung pädagogisch sinnvoller Innovationen und/oder erforderlicher Interventionen

·        Hehre explizit formulierte Zielsetzungen in Programmen, Statuten öffentlicher pädago-gischer Einrichtungen täuschen oft über die in der Praxis tatsächlich verfolgten Ziele hinweg, „verschleiern“ die Diskrepanz zu den in Praxis und Organisation (Verwaltung) wirksamen. Joachim KERSTEN z.B. kritisiert in seinem Buch „Jugendstrafe, Innenansicht aus dem Knast“, daß [xlviii]

„auch der anspruchsvollste therapeutisch-soziologische Jargon in den pädagogischen Plänen nicht darüber hinwegtäuschen kann, daß Jugendämter, Fürsorge, Jugendge-richtshilfe, Heimerziehung, erst recht aber der Behandlungsvollzug nicht als Hilfsin-stanzen, nicht als Erziehungshilfen erlebt werden, vor allem nicht bei diejenigen, die Objekte amtlicher und institutionalisierter Sozialarbeit werden oder schon immer wa-ren“.

·        Eine an Institutionen orientierte Theorie der Sozialpädagogik verstellt daher den Blick auf größere gesellschaftliche Zusammenhänge und Bedingungen sozialer Notlagen, auf aktuell auftretende gesellschaftlich bedingte soziale und pädagogische Mangelsituationen und die Entwicklung geeigneter Problemlösungen, Hilfs-, Stützungs- und Fördermaßnahmen.

 

In MOLLENHAUERs gesellschaftskritischer Sichtweise, Sozialpädagogik institutionsunabhängig „als Inbegriff neuer pädagogischer Maßnahmen und Einrichtungen“ zu definieren, „die als Antwort auf typische Probleme der modernen Gesellschaft“ zu verstehen sind, kommt zum Ausdruck, daß durch gesellschaftliche Veränderungen, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklungen Problemlagen entstanden sind und immer wieder neue entstehen, die pädagogische Hilfsmaßnahmen erforderlich machen, die von Familie, Schule, der öffentlichen Jugendwohlfahrt oder anderen gesetzlich reglementierten, öffentlich verwalteten Einrichtungen nicht geleistet werden oder aufgrund ihrer institutionellen Verhaftetheit nicht mehr in geeigneter Weise geleistet werden können und sie gegebenenfalls selbst als „sozialpädagogisch“ betreuungsbedürftig miteinbezieht.

 

 

 

Aspekte zur Grundlegung einer Theorie der Sozialpädagogik:

 

Industrialisierung und Arbeitslosigkeit, die Berufstätigkeit der Frau, der Abbau traditioneller Schonräume, die Auflösung traditioneller Familienstrukturen, Wertpluralismus,  vermehrter Wohlstand bei gleichzeitig steigender Verarmung, vermehrte Freizeit, die stete Zunahme von „Randgruppen“ [xlix] (Langzeitarbeitslose, Obdachlose, Drogenabhängige, Ausländer, Alleinerziehende, verarmte und/oder alleinstehende Personen, alte Menschen, Aidskranke, Behinderte), die steigenden Anforderungen in verschiedenen Lebensbereichen u.a.m. bedingen Problemlagen, die soziale und pädagogische Interventions- und Präventionsmaßnahmen erfordern.[l] Ein derartiges Verständnis von Sozialpädagogik erstreckt sich nicht nur auf Kinder und Jugendliche sondern umschließt den gesamten Lebenslauf im Sinne notwendiger lebensumspannender Integrationshilfen. Dies erfordert Sensibilisierung für soziale Notlagen und für Mangelstellen in gesellschaftlichen und pädagogischen Feldern, die menschenwürdiges Leben und menschenwürdige Entwicklung behindern. Private, subsidiär agierende Einrichtungen werden sozialpädagogischen Ansprüchen eher gerecht als öffentlich reglementierte und verwaltete Institutionen mit sozialpädagogischen Aufgaben. Ein derartiges Verständnis schließt historisch gesehen an den im Laufe der Geschichte immer wieder vor allem von privaten Personen und Gemeinschaften geschaffenen sozialpädagogischen Einrichtungen an (siehe oben, S. 7 ff).

Sozialpädagogik hat wie jede Pädagogik einen individualistischen und einen sozialen, gemeinschaftsbezogenen Aspekt, d.h., es geht auch hier um Hilfeleistung für die Betroffenen, ihr Leben ihren individuellen Möglichkeiten entsprechend in weitgehender Selbstbestimmung und Selbstverantwortung in sozialen, gemeinschaftlichen und gesellschaftlichen, Bezügen selbst gestalten zu können. Dies verweist auf die unabdingbare wechselseitige Durchdringung von Individual-und Sozialerziehung, die als dialektischer Parallelismus (vgl. NATORP, oben, S. 3 f) verstanden werden kann.

Da Sozialpädagogik vor allem Lebensumstände betrifft, die als gesellschaftliche Konfliktstellen erfahren, erlebt werden, sind Gesellschaftskritik und Parteinahme für die Betroffenen konstitutive Erfordernisse. Es gilt die individuellen Lebenslagen, die soziale Verflochtenheit und gesellschaftlichen Bedingtheiten der Problemsituation zu analysieren, individuelle Möglichkeiten zur Selbsthilfe zu orten, bestehende Ressourcen zu aktivieren, entsprechende Hilfs-, Stützungs- und Förderungsmaßnahmen zu setzen. Die Hilfe zur Selbsthilfe (vgl. PESTALOZZI), ein zentrales Anliegen sozialpädagogischer Maßnahmen, ist durch solche der positiven Beeinflussung und Mitgestaltung der sozialen Umwelten (Familie, Schule, Berufswelt, Arbeitsplatz, Freizeit, Gesellschaft) zu ergänzen.

Das soziale Wohlfahrtsstaats-Denken trägt zur Desensibilisierung für Notsituationen einzelner Personen oder bestimmter Personengruppen bei. Dies wiederum erschwert die Politikfähigkeit sozialpolitischer Maßnahmen zur Verbesserung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen und sozialpädagogischer Praxis in öffentlichen Sozialeinrichtungen und die Förderung privater Initiativen. Daher ist Öffentlichkeitsarbeit eine wichtige Voraussetzung zur Durchsetzung sozialpädagogischer Zielsetzungen.

Die Spezifität sozialpädagogisch relevanter Problemlagen, der vielfach damit einhergehende Leidensdruck Betroffener (Ausgrenzung, Nichtakzeptanz und gesellschaftliche Abwertung, Alleingelassensein, wirtschaftliche Notsituationen, „Heimatlosigkeit“, empfundene Ausweglosigkeit, Apathie, Verzweiflung), bedürfen nicht selten psychotherapeutischer Unterstützung. Sozialpädagogik und Psychotherapie weisen in Theorie und Praxis hohe Affinität, viele Gemeinsamkeiten auf. Die Adaptierung psychotherapeutischer Theorien für die sozialpädagogische Praxiologie, ihre „Anwendung“ in der Praxis ist bei der Lösung vieler Probleme hilfreich bis unverzichtbar.

Eine umfassende Theorienbildung der Sozialpädagogik ist insofern nicht möglich als immer wieder neue gesellschaftlich bedingte Problemlagen entstehen, die neue situationsspezifische Lösungsmöglichkeiten erfordern. Die Priorität der Praxis gestattet nicht selten erst im Nachhinein eine Problemlagen orientierte theoretische Aufklärung. Daß dabei in Praxis und Theorie auf Erfahrungen, verschiedenste (psychologische, sozialpsychologische, lernpsychologische, psychotherapeutische, soziologische, pädagogische) Theorien zurückgegriffen wird, diese Grundlagen für Lösungen (Diagnose, Interventions- und Präventionsmaßnahmen) bieten, bedarf wohl keiner besonderen Erwähnung.

 

Die wichtigsten Gesichtspunkte zusammengefaßt:

 

1) Sozialpädagogik setzt überall dort ein, wo gesellschaftsbedingte Problemlagen entstehen, die pädagogische Interventionen, Prävention und/oder begleitende Betreuung erfordern, die von etablierten pädagogischen Einrichtungen nicht oder nur unzulänglich geleistet werden können oder aufgrund „institutioneller“ Mangelsituationen von ihnen selbst mitverursacht werden (z.B. Schulsozialarbeit, familienbezogene Sozialarbeit, Alternativen zu öffentlich institutionalisierter Sozialarbeit, Gemeinwesenarbeit u.a.).

 

2) Die besondere Individuallage der Betroffenen (gesellschaftliche Ausgrenzung, Geringschätzung, Vernachlässigung, Akzeptanzverweigerung, Gefühle des Alleingelassen-Seins in persönlicher Not) erfordert eine möglichst umfassende Analyse der sie bedingenden Umstände, gesellschaftskritische Reflexion unter dem Gesichtspunkt gesellschafts- und systembedingter Verursachung (einschließlich ihrer Geschichtlichkeit), Parteinahme für die Betroffenen und Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, Rahmenbedingungen zu erreichen, die sozialpädagogische Integrationshilfen zulassen, stützen oder künftig weitgehend überflüssig machen.

 

3) Hauptanliegen sozialpädagogischer Arbeit ist es, person- und gemeinschaftsbezogene Integrationshilfen zu suchen, anzubieten und zu leisten, die ein den individuellen Möglichkeiten entsprechendes Leben in Würde, Selbstachtung, Selbstgestaltung und Selbstverantwortung in gemeinschaftlichen Bezügen (Familie, Schule, Beruf, Haus- und Dorfgemeinschaft, Gesellschaft) ermöglichen. Die individuumsorientierte Arbeit (personale Stärkung, Ressourcenaktivierung und andere Hilfen, die eine „Rückkehr“ in die „Normalität“ ermöglichen) ist mit systemischer zu ergänzen (personale Akzeptanz, Stützungs- und Aufnahmebereitschaft, Netzwerkarbeit). Erziehung zu Gemeinschaftssinn beinhaltet soziale Mitverantwortung der in „Gemeinschaften“ Zusammenlebenden und Zusammenwirkenden.

 

4) Personaler Bezug und Vertrauen kommt in der sozialpädagogischen Arbeit aufgrund der zumeist tiefen persönlichen Betroffenheit der „Hilfebedürftigen“ besondere Bedeutung zu.

 

5) Das Theorie-Praxis-Verhältnis ist von der Priorität der Praxis bestimmt. Die Unmittelbarkeit der Problemlagen erfordert unterschiedlichste Maßnahmen von lebenspraktischen Soforthilfen zur „Erst“-Bewältigung des Alltags bis hin zu psychotherapeutischen Interventionsmaßnahmen und über große Zeiträume hinweg notwendige Betreuung. Die Entwicklung von Theorien spezieller sozialpädagogischer Problemlagen erfolgt auf der Basis von Erfahrungen, der Analyse derselben und der jeweiligen Situationen und der „Adaptierung“ bewährter (psychologischer, soziologischer, psychotherapeutischer und pädagogischer) Theorien. Lebensweltanalysen, biographische und Feld-Forschung, Analyse von Erfahrungsberichten von Betreuern und Betroffenen und andere Formen der Evaluation bieten sich als die geeignetsten Forschungsmethoden an.



[i]     Ein typisches Beispiel hiefür ist die häufige Verwendung des Wortes „Bildung“. Die vielen Wortzusammensetzungen, in denen „Bildung“ das Grundwort (Allgemeinbildung, Vorbildung, Grundbildung, Schulbildung, Ausbildung, Fortbildung, Berufsbildung, Charakterbildung, Gemütsbildung, Willensbildung, Volksbildung u.a.m.) oder das Bestimmungswort (z.B. Bildungswesen, Bildungsweg, Bildungsaufgabe, Bildungswert, Bildungspolitik, Bildungsökonomie, Bildungsplanung, Bildungskatastrophe, Bildungselite, Bildungsforschung u.a.m.) bildet, deutet daraufhin, daß das mit „Bildung“ Angesprochene großem gesellschaftlichen Interesse unterliegt und für die gesellschaftlich kulturelle Stabilität und Entwicklung als sehr bedeutsam angesehen wird. So gesehen ist Bildung eher ein gesellschaftspoltischer denn ein pädagogischer Begriff. Daher ist „gesellschaftlich definierter Bildung“ grundsätzlich zu mißtrauen, kritische Reflexion gefordert und „pädagogisch begründet“ Stellung zu beziehen.

[ii]      Zit. bei W. ROESSLER: Sozialpädagogik. Historisches Wörterbuch der Philosophie, Bd. 9. Wissenschaftliche Buchgesellschaft 1995, S. 1211 ff.

[iii]     Ebenda, S. 1211

[iv]     Ebenda, S. 1212 f.

[v]     LINDNER, Gustav Adolf: Encyklopädisches Handbuch der Erziehungskunde. 4. Auflage. Wien und Leipzig 1891, S. 851 ff.

[vi]     ROESSLER a.a.O.

[vii]    Siehe dazu: LINDNER, G.A.: Culturgemäßheit der Erziehung. In: Encyklopädisches Handbuch der Erziehungskunde, a.a.O., S. 176 ff.

[viii]     Im Diskurs über die Ungleichheit (1753) „rekonstruiert“ ROUSSEAU die geschichtliche Entwicklung des Menschen vom Naturzustand des Menschen, in dem der Mensch noch weitgehend im Einklang mit der Natur lebte, bis hin zu den gesellschaftlichen Verhältnissen seiner Zeit und zeigt dabei auf, daß die Ungleichheit unter den Menschen eine von den Menschen selbst geschaffene, eine Folge gesellschaftlich-kultureller Entwicklung, ist. Eine Erneuerung der Gesellschaft ist für ROUSSEAU nur über die Erziehung, dem „wichtigsten Geschäft der Menschheit“ möglich, und zwar einer Erziehung, die sich an der inneren Natur des Menschen und nicht an Konventionen der Gesellschaft und üblichen Erziehungspraktiken orientiert (Emile).

[ix]     „Das Geistesleben jedes einzelnen, daher auch des Zöglings entwickelt sich unter dem mächtigen Druck des geselligen Bewußtseins, von dem es einen Theil bildet und von dem es sich nicht losreißen kann.... Mit dieser Macht muss der Erzieher pactieren.... Die socialpsychologischen Einflüsse dringen sozusagen zu allen Poren in das Bewußtsein des Zöglings. Daher stellt die Pädagogik unter ihren Grundsätzen auch jenen der Culturgemäßheit auf, indem sie von der Ansicht ausgeht, dass der einzelne nur in der Gesellschaft und für dieselbe erzogen werden kann“. (LINDNER: Sozialpsychologie. S. 853 f.)

[x]     Paul NATORP (1854 - 1924) war Professor für Philosophie und Pädagogik in Marburg. Er ist Neukantianer und begründet die Pädagogik auf der Gesamtheit aller philosophischen Disziplinen. Sie „fußt auf Pestalozzis sozialem Geist, auf Kants moralischer Autonomie, auf Platons ewigem Ideal der sittlich-staatlichen Gemeinschaft“ (Spranger zit. bei Willibald RUSS, Geschichte der Pädagogik. Klinkhardt, Bad Heilbrunn 1965, S. 168.)

[xi]     NATORP, Paul: Sozialpädagogik. Theorie der Willensbildung auf der Grundlage der Gemeinschaft (1898), hrsg. von Richard PIPPERT. Schöninghs Sammlung pädagogischer Schriften. Quellen zur Historischen, Empirischen und Vergleichenden Erziehungswissenschaft. Paderborn 1974.

[xii]    Ebenda, S. 101.

[xiii]    Diese Zitate und die folgenden sind dem § 10 „Erziehung und Gemeinschaft. Sozialpädagogik“. Ebenda,

       S. 90 bis 100 entnommen.

[xiv]    Ebenda S. 101 ff.: Hauptbegriffe der Ethik und Sozialphilosophie.

[xv]    Ebenda, S. 140.

[xvi]    Vergleiche zu Platons Ideenlehre und zu Kants Kategorischem Imperativ bieten sich an.

[xvii]    WILLMANN, Otto: Sozialpädagogik. In: Enzyklopädisches Handbuch der Erziehungskunde, hsg. von Joseph LOOS, II. Band, Wien und Leipzig 1908, S. 769 f.

[xviii]    Dies ist im Zusammenhang mit den um die Jahrhundertwende sich immer mehr artikulierten Demokratisierungsbestrebungen, vorangetrieben nicht zuletzt von den Sozialdemokraten, und der Forderung nach Einführung eines (Staats-)Bürgerkundeunterrichtes zu sehen.

[xix]    BÄUMER, Gertrud: Die historischen und sozialen Voraussetzungen der Sozialpädagogik. In: NOHL, Hermann/ PALLAT, Ludwig (Hrg.): Sozialpädagogik. 5. Band des Handbuches der Pädagogik. Langensalza 1929.

       Gertrud BÄUMER war von 1910-1919 Vorsitzende des Bundes deutscher Frauenvereine, in der Folge Mitglied der Nationalversammlung und Ministerialrätin für Jugendwohlfahrt im preußischen Innenministerium bis 1933.

[xx]    Dieser Aspekt von Sozialpädagogik knüpft an dem oben in Pt. 1 und Pt. 2 abgehandelten an.

[xxi]    Hermann August FRANCKE (1663-1727), Pietist und Professor für Theologie und Philosophie in HALLE, errichtete 1695 für arme Kinder und Waisen in den Räumlichkeiten seines Pfarrhauses eine Armenschule. Von Wohltätern finanziell unterstützt gelang es ihm innerhalb zweier Jahrzehnte die Anfänge der Erziehung und Unterrichtung armer Kinder zu einem großen pädagogischen Unternehmen auszubauen. Die Schulstadt umfaßte eine Elementarschule, eine Realschule, ein Gymnasium, eine Lehrer- und Erzieherbildungsanstalt, ein Waisenhaus, eine Anstalt für die weibliche Jugend, eine Krankenanstalt, eine Apotheke, eine Buchhandlung, eine Buchdruckerei u.a. Bei seinem Tod (1727) waren in den Franckschen Stiftungen mehr als 2000 Schüler/innen in Ausbildung.

[xxii]   Johann Heinrich PESTALOZZI (1746-1827) erwarb gemeinsam mit seiner Frau ein landwirtschaftliches Gut, das er zu einem Musterhof (er nannte ihn „Neuhof“) ausbauen wollte, von dem aus Innovationen zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Anbau- und Produktionsmethoden, zur Linderung der Not der armen ländlichen Bevölkerung und zur Verbesserung der Sitten ausgehen sollten. Er gliederte dem Neuhof eine Baumwollspinnerei an und hoffte durch die Vergabe von Heimarbeit den Erwerb der Landbevölkerung zu steigern. Das Unternehmen scheiterte jedoch an kaufmännisch-wirtschaftlichen Unzulänglichkeiten und mußte infolge hoher Verschuldung aufgegeben werden. Um seine sozialethizistischen pädagogischen Vorstellungen doch noch zu verwirklichen, entschloß er sich (1773), arme, verwahrloste Kinder aufzunehmen, sie auf dem Neuhof zu versorgen, zu unterrichten und sie in landwirtschaftlichen, gewerblichen und hauswirtschaftlichen Fertigkeiten zu unterweisen und zu beschäftigen. Um sein Unternehmen finanziell absichern zu können, schrieb er mehrere Bettelbriefe, in denen er die Ziele seines pädagogischen Unternehmens kund tat. Seine Absicht war, „die im untersten Stand der untersten Menschheit vergessenen Kinder zu retten“, sie zur Armut, zur Bewältigung der Armut (zu eigenem Unterhaltserwerb, zur Selbsthilfe) zu befähigen und sie so vom Joch der Abhängigkeit und Unterdrückung zu befreien. Auf dem Neuhof lebten bis zu 5o Kinder, darunter auch behinderte. Sie erfuhren dort väterliche Zuneigung, Zuwendung, Geborgenheit, erlebten Gemeinschaft und die Nützlichkeit ihres Tuns.

[xxiii]    Johann Hinrich WICHERN (1808-1881), evangelischer Theologe, errichtete 1833 nahe der Stadt Hamburg das „RAUHE HAUS“, eine „Rettungsanstalt für sittlich verwahrloste Kinder“. In dieser Anstalt wurden verwahrloste Kinder des Großstadtproletariats aufgenommen. Sie fanden hier Zuflucht, Versorgung, Gemeinschaft, Arbeit und Unterricht. In der von WICHERN vorgelegten Schrift zur „Öffentlichen Begründung des Rauhen Hauses“ charakterisiert er seine Anstalt: „Sie ist kein Waisenhaus, keine Armenschule, keine Strafanstalt für jugendliche Verbrecher, keine bloße Herberge für bettelnde umherstreifende Kinder ... Sie ist keine bloße Versorgungs- und Verwahrungseinrichtung, sondern eine Einrichtung, die am Besserungswillen der jungen Menschen anknüpft und die Abhilfe äußerer Not als Ausgangspunkt sittlicher Verbesserung betrachtet.“ Weitere Häuser wurden errichtet, eines auch für Mädchen, sodaß in wenigen Jahren ein ganzes „Rettungsdorf“ entstand (Vorwegnahme der Kinderdorf-Idee). 1843 lebten in den Rettungshäusern 70 Kinder (51 Knaben, 19 Mädchen). Um die Jahrhundertwende umfaßte das Dorf mehr als 30 Häuser, in denen verschiedenste Werkstätten (Tischlerei, Schneiderei, Schusterei u.a.) untergebracht waren. Die Kinder lebten in Gruppen von 10 bis 12 Knaben bzw. Mädchen in einer Wohnung mit einem Hausvater bzw. einer Hausmutter zusammen. Das gemeinsame Zusammenleben, die Bewältigung des Alltages und weitgehende Selbstversorgung erforderte Mitarbeit auf dem Feld, im Stall, in den Werkstätten, in der Hauswirtschaft. Der Unterricht war in den Tagesablauf integriert. Die tragenden Pfeiler der Rettungshäuser waren Arbeit - Familie - Unterricht. WICHERN nahm keine öffentlichen Unterstützungen an, um sich die Unabhängigkeit und Freiheit in seiner pädagogischen Arbeit zu bewahren.

[xxiv]    Friedrich FRÖBEL (1782 - 1852) kritisierte das bestehende Erziehungs- und Unterrichtswesen seiner Zeit als interessenstötende Anlernerei und forderte ähnlich wie ROUSSEAU, das Entgegengesetzte von dem zu tun, „was jetzt im Erziehungs- und Lehrfach geschieht“. Er errichtete Musterkindergärten, die kindgemäße Erfahrungen und Lernmöglichkeiten garantieren sollten. Sie waren auch als Alternativen zu den Kinderbewahranstalten gedacht. „Kindergarten“ hat eine zweifach Bedeutung. Zum einen soll tatsächlich ein Garten der Mittelpunkt der gesamten Anlage sein, in dem den Kindern zum Miterleben/Miterfahren der Natur Beete zur Pflege und Betreuung zur Verfügung stehen, zum anderen soll der Kindergarten eine Stätte sein, die den Kindern eine ihrer Natur gemäße individuelle körperliche und seelische Entwicklung ermöglicht. Für FRÖBEL gilt wie für ROUSSEAU, daß jede Entwicklungsstufe ihren Eigenwert hat. Die Kindheit ist die Zeit der inneren Erstarkung und der unsichtbaren Ausbildung des Gemüts und des Geistes. Die wichtigste Betätigung im Kindesalter ist Spielen. Das Spiel ist Quelle des Lernens, des Zugangs zur Welterkenntnis, ist kreativ experimentelles Lernen, schöpferisches Gestalten innerem Interesse und Bedürfnissen entspringend, bewirkt die Entwicklung der dem Kind innewohnenden Kräfte.

[xxv]    DON BOSCO (1815 - 1888) schuf 1842 in Turin ein Heim für verwahrloste Jugendliche.

[xxvi]     FLANAGAN (1886 - 1948) gründete 1917 bei OMAHA (Nebraska) ein Heim für delinquente und verwahrloste Jungen, die ihm vom Gericht zur Schutzaufsicht übergeben wurden (vergleichbar mit der Bewährungshilfe). In den zwanziger Jahren übersiedelte FLANAGAN mit seinem Unternehmen auf eine Farm, auf der die Boys-Town, eine Art Jungen-Republik, entstand. Sie wurde von den Jugendlichen in Eigenverantwortung selbst verwaltet. Father FLANAGANs Arbeit war getragen vom Glauben an das Gute in jedem Menschen und von pädagogischem Optimismus, daß verwahrloste Burschen, wenn sie mit Menschen in Kontakt kommen, von denen sie sich verstanden fühlen, „ebenso bildsam sind wie Jungen aus den besten Familien“. Akzeptanz, Vertrauen, Sicherheit, Geborgenheit, sinnvoll erfahrene Betätigungen, die Übernahme von Aufgaben und Verantwortung in Arbeit und Gemeinschaft ermöglichen Halt und Orientierung, sittliche Stärkung (vgl. PESTALOZZI). Das Erziehungskonzept war ganzheitlich individuell, sozial und religiös - religiös verstanden als persönliche erfahrene Rückbindung an die Schöpfung in der jeweiligen Religion. FLANAGAN lehnte es ab, Andersgläubige für seine Kirche zu gewinnen. Neben Arbeit, der Übernahme von Verantwortung im gemeinschaftlichen selbstverwalteten Zusammenleben hat FLANAGAN auch Wert gelegt auf Gemütsbildung durch musische Freizeitbetätigungen ( Musizieren, Singen, Töpfern, Zeichnen, Schnitzen, Metallarbeiten u.a.) und sportliche Betätigung. (Mehr dazu bei Wolfgang BREZINKA: Erziehung als Lebenshilfe. Wien 1961, S. 213)

[xxvii]    Eine ähnliche Einrichtung ist die Kinderrepublik BENPOSTA, die von Padre Jesus SILVA 1956 in Nordspanien (Galicien) gegründet wurde. Benposta ist eine auf Selbstverwaltung beruhende Lebensgemeinschaft von Kindern und Jugendlichen beiderlei Geschlechts im Alter von fünf bis zwanzig Jahren und älter. Es ist ein von ihnen selbstverwalteter „Staat“ im Staate Spaniens, mit eigener Wirtschaft, Währung, Verwaltung, eigener Regierung, eigener Gerichtsbarkeit und eigenem Schul- und Ausbildungwesen, das sich trotz alternativen Unterrichts (keine Schulpflicht, keine notenmäßige Leistungsbeurteilung, Verzicht auf Prüfungen, der Schulbesuch ist frei - er wird wie Arbeit als Dienst an der Gemeinschaft angesehen und daher bezahlt) in der Organisationsstruktur am öffentlichen Schulwesen orientiert, um den Übertritt ins gesellschaftliche Leben zu erleichtern. (Siehe dazu: FUSSI, Waltraud: Benposta - eine sozialpädagogische Alternative. Diplomarbeit, Salzburg 1989.)

[xxviii]   Siehe dazu: SCHERMAIER, Josef: Arbeit, Arbeitslosigkeit, Armut. Gesellschaftliche Verarbeitungsformen in Vergangenheit und Gegenwart. Salzburg 1988.

[xxix]    Siehe dazu: FELDBAUER, Peter: Kinderelend in Wien. Von der Armenpflege zur Jugendfürsorge. Wien 1980.

[xxx]    Ebenda.

[xxxi]   Kayserliches Patent vom 20. Dezember 1859, womit eine Gewerbeordnung für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme des venetianischen Verwaltungsgebietes und der Militärgrenze, erlassen und vom 1. Mai 1860 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird. R.G.Bl.Nr. 227.

[xxxii]    Gesetz vom 8. März 1885, mit dem die Gewerbeordnung abgeändert wurde, R.G.Bl.Nr. 22/1885.

[xxxiii]    Dies war im wesentlichen bis 1938 geltendes Recht. Im § 94, Abs.2 GeWO in der Fassung des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1928, BGBl.Nr. 189, wird ausgeführt: „Jugendliche Hilfsarbeiter dürfen zwischen dem vollendeten 12. Lebensjahr und dem Ende jenes Schuljahres, in welchem sie das 14. Lebensjahr vollenden, zu regelmäßigen gewerblichen Beschäftigungen verwendet werden, sofern ihre Arbeit der Gesundheit nicht nachteilig ist und die körperliche Entwicklung hindert, dann dem Schulbesuche nicht im Wege steht.“

[xxxiv]    Gesetz vom 14. Mai 1869, R.G.Bl.Nr.62.

[xxxv]    Bericht über österreichisches Unterrichtswesen anläßlich der Weltausstellung 1873, II. Teil, S. 16.

[xxxvi]    Verordnung vom 22. Juni 1872, Z. 4711 R.G.Bl. Nr.108, womit Bestimmungen über Kindergärten und damit verwandte Anstalten erlassen werden.

[xxxvii]    Ebenda, § 26.

[xxxviii]    Bericht über österreichisches Unterrichtswesen anläßlich der Weltausstellung in Wien 1873, S. 17.

[xxxix]    Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch vom 11. Juni 1811.

[xl]    Jugendwohlfahrtsgesetz i.d.g.F (1999), § 2, Abs.2.

[xli]   Siehe dazu und den folgenden Ausführungen: LIECHTENSTEIN Eduard/ PEERZ, Rudolf: Die Sorge um das kommende Geschlecht. Entwicklungsgedanken über Jugendschutz und Kriegerwaisen-Fürsorge in Österreich. Wien 1916.

[xlii]    Siehe dazu: SCHERMAIER, Josef: Gewerblicher und wirtschaftsberuflicher Unterricht in Österreich. Eine Einführung zur Systematik und Geschichte des berufsbildenden Schulwesens. Peter Lang Verlag, Frankfurt-Wien 1999, S.1o4 ff: Die Schulen für Sozialberufe.

[xliii]     WILHELM, Theodor: Pädagogik der Gegenwart. Kröner Verlag, Stuttgart 1963, S. 426.

[xliv]     Jugendwohlfahrtsgesetz i.d.g.F. BGBl. Nr. 1992/259.

[xlv]     MÜLLER-KOHLBERGER, Hildegard: Sozialpädagogische Institutionen. In: Leo ROTH (Hrsg.): Pädagogik, Handbuch für Studium und Praxis. München 1991, S. 518 ff.

[xlvi]     Die Erfahrung zeigt, daß gerade gesellschaftlich benachteiligte Bevölkerungsgruppen (z.B. Ausländerkinder) oder Kinder mit sozialen Anpassungsproblemen den Kindergarten nicht besuchen.

[xlvii]     MOLLENNHAUER, Klaus: Erziehung und Emanzipation. Juwenta Verlag, München 1968.

[xlviii]    KERSTEN, Joachim: Jugendstrafe. Innenansicht aus dem Knast. Fischer-Taschenbuch 3813, Frankfurt 1980, S. 19.

[xlix]   Randgruppen sind Personengruppen, denen aufgrund bestimmter Merkmale (z.B. ethnische, sprachliche oder religiöse Zugehörigkeit, Lanzeitarbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit, Suchtgiftabhängigkeit, Homosexualität, Inhaftierung, körperliche oder geistige Behinderung, Elternlosigkeit, Aids-Erkrankung, psychische Abnormität, Alleinerziehende u. a.) die gesellschaftliche Akzeptanz und die Teilnahme am gemeinsamen kulturellen und gesellschaftlichen Leben teilweise oder weitgehend versagt werden.

[l]     Siehe dazu: SCHERMAIER/AICHINGER: Neue Armut. Projektbericht. Salzburg 1992.