Strafgesetzbuch (StGB)
Besonderer Teil
Achter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den religiösen
Frieden und die Ruhe der Toten
Zurück zum Index StGB
§ 188 Herabwürdigung religiöser Lehren
§ 189 Störung einer Religionsübung
§ 190 Störung der Totenruhe
§ 191 Störung einer Bestattungsfeier
§ 188 Herabwürdigung religiöser Lehren
Wer öffentlich eine Person oder eine Sache, die den Gegenstand der
Verehrung einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft
bildet, oder eine Glaubenslehre, einen gesetzlich zulässigen Brauch
oder eine gesetzlich zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder
Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt oder verspottet,
unter denen sein Verhalten geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu
erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Übersicht / Index StGB
§ 189 Störung einer Religionsübung
(1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den gesetzlich zulässigen
Gottesdienst oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen einer im
Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft hindert oder stört,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer
1. an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen Religionsübung
einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet
ist,
2. bei dem gesetzlich zulässigen öffentlichen Gottesdienst
oder einzelnen gesetzlich zulässigen öffentlichen gottesdienstlichen
Handlungen einer im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft
oder
3. mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst einer im Inland
bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft unmittelbar gewidmeten Gegenstand
auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis
zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Übersicht / Index StGB
§ 190 Störung der Totenruhe
(1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines
Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs-
oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam mißhandelt
oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbahrungs-
oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte
entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Übersicht / Index StGB
§ 191 Störung einer Bestattungsfeier
Wer wissentlich eine Bestattungsfeier durch einen Lärm, der geeignet
ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes solches
Verhalten stört, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Übersicht / Index StGB
last modified: Tuesday, 13-Jun-2000 19:10:58 CEST
24.5.00
|
|