Strafgesetzbuch (StGB)
Besonderer Teil
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Strafbare Verletzungen der Amtspflicht
und verwandte strafbare Handlungen
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§ 302 Mißbrauch der Amtsgewalt
§ 303 Fahrlässige Verletzung der Freiheit
der Person oder des Hausrechts
§ 304 Geschenkannahme durch Beamte
§ 305 Geschenkannahme durch leitende Angestellte
eines öffentlichen Unternehmens
§ 306 Geschenkannahme durch Sachverständige
§ 306a Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige
Berater
§ 307 Bestechung
§ 308 Verbotene Intervention
§ 309 Öffentliche Unternehmen; leitende Angestellte
§ 310 Verletzung des Amtsgeheimnisses
§ 311 Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt
§ 312 Quälen oder Vernachlässigen eines
Gefangenen
§ 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung
einer Amtsstellung
§ 302 Mißbrauch der Amtsgewalt
(1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten
zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes, eines Landes, eines
Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen
Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen,
wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts mit einer
fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Ebenso ist zu bestrafen, wer durch die Tat einen 40 000 Euro übersteigenden
Schaden herbeiführt.
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§ 303 Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des
Hausrechts
Ein Beamter, der fahrlässig durch eine gesetzwidrige Beeinträchtigung
oder Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch eine gesetzwidrige
Hausdurchsuchung einen anderen an seinen Rechten schädigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
zu bestrafen.
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§ 304 Geschenkannahme durch Beamte
(1) Ein Beamter, ein Beamter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder ein Gemeinschaftsbeamter, der für die pflichtwidrige Vornahme
oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für
sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ein Beamter, der für die pflichtgemäße Vornahme
oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes von einem anderen für
sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3) Übersteigt der Wert des Vorteils 2 000 Euro, so ist der Täter
im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und im Fall
des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich
versprechen läßt, ist nach Abs. 2 nicht zu bestrafen, es sei
denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
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§ 305 Geschenkannahme durch leitende Angestellte eines öffentlichen
Unternehmens
(1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung, die
er als leitender Angestellter eines öffentlichen Unternehmens vornehmen
kann, von einem anderen einen Vorteil für sich oder einen Dritten
fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr, ist jedoch sein Vorsatz auf eine pflichtwidrige Vornahme
oder Unterlassung der Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung der Rechtshandlung pflichtgemäß,
so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er lediglich
einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich versprechen läßt
und nicht gewerbsmäßig handelt.
Geschenkannahme durch Sachverständige
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§ 306 Geschenkannahme durch Sachverständige
Ein von einem Gericht oder einer anderen Behörde für ein bestimmtes
Verfahren bestellter Sachverständiger, der für die Erstattung
eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens von einem anderen für sich
oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
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§ 306a Geschenkannahme durch Mitarbeiter und sachverständige
Berater
(1) Wer als Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen
Unternehmens die Geschäftsführung durch Auskünfte, Vorschläge
oder Unterlagen regelmäßig beeinflußt und in dieser Eigenschaft
für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung
durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung für sich
oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als gegen Entgelt tätiger sachverständiger
Berater einen Beamten oder einen leitenden Angestellten eines öffentlichen
Unternehmens bei der Führung der Amtsgeschäfte oder bei der Geschäftsführung
durch Auskünfte, Vorschläge oder Unterlagen maßgebend beeinflußt
und in dieser Eigenschaft für eine auf die pflichtwidrige Vornahme
oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes durch den Beamten oder eine
Rechtshandlung durch den leitenden Angestellten gerichtete Beeinflussung
für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich
versprechen läßt.
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§ 307 Bestechung
(1) Wer
1. einem Beamten, einem Beamten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder einem Gemeinschaftsbeamten für die pflichtwidrige Vornahme
oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 1),
2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens
für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung
(§ 305 Abs. 1),
3. einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen
Befundes oder Gutachtens (§ 306),
4. einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen
Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung
einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 1),
5. einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für
eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes
oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 2)
oder
6. außer dem Fall der Z 1 einem ausländischen Beamten für
die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes,
um im internationalen Geschäftsverkehr einen Auftrag oder einen sonstigen
unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten,
für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht
oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer
1. einem Beamten für die pflichtgemäße Vornahme oder
Unterlassung eines Amtsgeschäftes (§ 304 Abs. 2) oder
2. einem leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens
für die pflichtgemäße Vornahme oder Unterlassung einer
Rechtshandlung (§ 305 Abs. 1)
für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen
Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen, es sei denn, daß dem Täter daraus, daß er diesen
Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt hat, nach den Umständen
kein Vorwurf gemacht werden kann.
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§ 308 Verbotene Intervention
(1) Wer wissentlich unmittelbar oder mittelbar darauf Einfluß nimmt,
daß ein Beamter, ein leitender Angestellter eines öffentlichen
Unternehmens, ein Mitglied eines allgemeinen Vertretungskörpers oder
ein ausländischer Beamter eine in seinen Aufgabenbereich fallende
Dienstverrichtung oder Rechtshandlung parteilich vornehme oder unterlasse,
und für diese Einflußnahme für sich oder einen Dritten
einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer lediglich einen geringfügigen Vorteil annimmt oder sich
versprechen läßt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, es sei
denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen wird.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer im Rahmen seiner Befugnisse
zu entgeltlicher Vertretung handelt.
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§ 309 Öffentliche Unternehmen; leitende Angestellte
(1) Als öffentliches Unternehmen im Sinne der §§ 305 bis
308 gilt jedes Unternehmen, das von einer oder mehreren Gebietskörperschaften
selbst betrieben wird oder an dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften
unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder
Eigenkapitals beteiligt sind, jedenfalls aber jedes Unternehmen, dessen
Gebarung der Überprüfung durch den Rechnungshof unterliegt.
(2) Unter leitenden Angestellten im Sinne der §§ 305 bis 308
sind Angestellte eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung
ihnen ein maßgeblicher Einfluß zusteht, zu verstehen. Ihnen
stehen Geschäftsführer, Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats
und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis gleich.
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§ 310 Verletzung des Amtsgeheimnisses
(1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich
kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis
offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist,
ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2)* Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied eines Ausschusses gemäß
Art. 53 B-VG bzw. eines nach Art. 52a B-VG eingesetzten ständigen
Unterausschusses oder als zur Anwesenheit bei deren Verhandlungen Berechtigter
ein ihm in vertraulicher Sitzung zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart
oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches
oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
*) Geändert durch BGBl 1997 I/131
(2a) Ebenso ist zu bestrafen, wer – sei es auch nach seinem Ausscheiden
aus dem Amt oder Dienstverhältnis – als Organwalter oder Bediensteter
des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter oder
als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Art. 32 Abs. 2 des Europol-Überein-kommens,
BGBl. III Nr. 123/1998) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder
verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner
Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder
Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates
Interesse zu verletzen.
(eingefügt durch BGBl 1998 I/153)
(3) Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende
Tatsachen (§ 252 Abs. 3) betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn
er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik
Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme
verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von
Strafe.
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§ 311 Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt
Ein Beamter, der in einer öffentlichen Urkunde, deren Ausstellung
in den Bereich seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis
oder eine Tatsache fälschlich beurkundet oder der an einer Sache ein
öffentliches Beglaubigungszeichen, dessen Anbringung in den Bereich
seines Amtes fällt, fälschlich anbringt, ist, wenn er mit dem
Vorsatz handelt, daß die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des
Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache gebraucht oder
die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach §
302 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
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§ 312 Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen
(1) Ein Beamter, der einem Gefangenen oder einem sonst auf behördliche
Anordnung Verwahrten, der seiner Gewalt unterworfen ist oder zu dem er
dienstlich Zugang hat, körperliche oder seelische Qualen zufügt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist ein Beamter zu bestrafen, der seine Verpflichtung zur
Fürsorge oder Obhut einem solchen Menschen gegenüber gröblich
vernachlässigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, dessen
Gesundheit oder dessen körperliche oder geistige Entwicklung beträchtlich
schädigt.
(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1)
zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren,
hat sie eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85)
zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, hat sie den Tod
des Geschädigten zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
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§ 313 Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer Amtsstellung
Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung von
einem Beamten unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit
gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei ihm das Höchstmaß
der angedrohten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten
werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren
nicht überschreiten.
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last modified: Thursday, 14-Mar-2002 08:35:24 CET
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